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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die über vertrauliche Inhalte angefertigten Protokolle dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden. Der Präsident hat für eine entsprechende Verwahrung dieser Teile des Protokolls Sorge zu tragen.
(3) Die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (§ 6) dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass diese Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
(2) Die über vertrauliche Inhalte angefertigten Protokolle dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden. Der Präsident hat für eine entsprechende Verwahrung dieser Teile des Protokolls Sorge zu tragen.
(3) Die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (§ 6) dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass diese Vertraulichkeit gewahrt bleibt.