§ 25 Sbg. BN

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen

 

§ 25

 

(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die darin genannten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung zu wählen bzw. zu bestellen.

(2) Bis dahin gelten die bisherigen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht als solche im Sinn dieser Verordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen

 

§ 25

 

(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die darin genannten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung zu wählen bzw. zu bestellen.

(2) Bis dahin gelten die bisherigen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht als solche im Sinn dieser Verordnung.

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