Arbeitsstättenverordnung (ASVO) Fundstelle

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2003, mit der die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung - AStV)
StF: LGBl Nr 126/2003

Änderung

idF:

LGBl Nr 102/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet:

 

                          Inhaltsverzeichnis

 

                             1. Abschnitt

 

                              Allgemeines

 

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2  Definitionen

 

                             2. Abschnitt

 

             Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

 

§   3 Verkehrswege

§   4 Ausgänge

§   5 Stiegen

§   6 Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§   7 Fußböden, Wände und Decken

§   8 Türen und Tore

§   9 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§   10 Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

§   11 Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

§   12 Lagerungen

§   13 Gefahrenbereiche

§   14 Alarmeinrichtungen

§   15 Prüfungen

§   16 Information der Bediensteten

§   17 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

 

                              3. Abschnitt

 

                           Sicherung der Flucht

 

§ 18 Grundsätzliche Bestimmungen

§ 19 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

§ 20 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

§ 21 Anforderungen an Fluchtwege

§ 22 Anforderungen an Notausgänge

§ 23 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 24 Stiegenhaus

 

                             4. Abschnitt

 

                    Anforderungen an Arbeitsräume

 

§ 25 Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 26 Bodenfläche und Luftraum

§ 27 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

§ 28 Natürliche Lüftung

§ 29 Mechanische Be- und Entlüftung

§ 30 Raumklima in Arbeitsräumen

§ 31 Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

§ 32 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

§ 33 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche

Einrichtungen

 

                           5. Abschnitt

 

           Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

 

§ 34 Trink- und Waschwasser

§ 35 Toiletten

§ 36 Waschplätze, Waschräume, Duschen

§ 37 Kleiderkästen und Umkleideräume

§ 38 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

§ 39 Wohnräume

§ 40 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und

  Sozialeinrichtungen

 

                           6. Abschnitt

 

                    Erste Hilfe und Brandschutz

 

§ 41 Mittel für die erste Hilfe

§ 42 Erst-Helfer und -Helferinnen

§ 43 Sanitätsräume

§ 44 Löschhilfen

§ 45 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 46 Brandschutzgruppe

§ 47 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

 

                            7. Abschnitt

 

§ 48 Arbeitsstätten im Freien

 

                            8. Abschnitt

 

                 Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 49 Übergangsbestimmungen

§ 50 Inkrafttreten

§ 51 Umsetzungshinweis

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2003, mit der die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung - AStV)
StF: LGBl Nr 126/2003

Änderung

idF:

LGBl Nr 102/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet:

 

                          Inhaltsverzeichnis

 

                             1. Abschnitt

 

                              Allgemeines

 

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2  Definitionen

 

                             2. Abschnitt

 

             Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

 

§   3 Verkehrswege

§   4 Ausgänge

§   5 Stiegen

§   6 Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§   7 Fußböden, Wände und Decken

§   8 Türen und Tore

§   9 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§   10 Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

§   11 Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

§   12 Lagerungen

§   13 Gefahrenbereiche

§   14 Alarmeinrichtungen

§   15 Prüfungen

§   16 Information der Bediensteten

§   17 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

 

                              3. Abschnitt

 

                           Sicherung der Flucht

 

§ 18 Grundsätzliche Bestimmungen

§ 19 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

§ 20 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

§ 21 Anforderungen an Fluchtwege

§ 22 Anforderungen an Notausgänge

§ 23 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 24 Stiegenhaus

 

                             4. Abschnitt

 

                    Anforderungen an Arbeitsräume

 

§ 25 Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 26 Bodenfläche und Luftraum

§ 27 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

§ 28 Natürliche Lüftung

§ 29 Mechanische Be- und Entlüftung

§ 30 Raumklima in Arbeitsräumen

§ 31 Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

§ 32 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

§ 33 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche

Einrichtungen

 

                           5. Abschnitt

 

           Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

 

§ 34 Trink- und Waschwasser

§ 35 Toiletten

§ 36 Waschplätze, Waschräume, Duschen

§ 37 Kleiderkästen und Umkleideräume

§ 38 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

§ 39 Wohnräume

§ 40 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und

  Sozialeinrichtungen

 

                           6. Abschnitt

 

                    Erste Hilfe und Brandschutz

 

§ 41 Mittel für die erste Hilfe

§ 42 Erst-Helfer und -Helferinnen

§ 43 Sanitätsräume

§ 44 Löschhilfen

§ 45 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 46 Brandschutzgruppe

§ 47 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

 

                            7. Abschnitt

 

§ 48 Arbeitsstätten im Freien

 

                            8. Abschnitt

 

                 Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 49 Übergangsbestimmungen

§ 50 Inkrafttreten

§ 51 Umsetzungshinweis

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