§ 2 Sbg. WFG § 2

Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1.

die Einbringung der Vermögen des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds;

2.

Zuwendungen des Landes Salzburg;

3.

Beiträge der Wirtschaftskammer Salzburg;

4.

Erträge aus dem Fondsvermögen;

5.

Erträge und Veräußerungserlöse aus Beteiligungen des Fonds;

56.

sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind dem Fonds zu überweisen.

(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.2011

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1.

die Einbringung der Vermögen des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds;

2.

Zuwendungen des Landes Salzburg;

3.

Beiträge der Wirtschaftskammer Salzburg;

4.

Erträge aus dem Fondsvermögen;

5.

Erträge und Veräußerungserlöse aus Beteiligungen des Fonds;

56.

sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind dem Fonds zu überweisen.

(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.

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