§ 15 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Beschränkungen für andere Anlagen und Grundflächen;

Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet

 

§ 15

 

(1) Im Ortsbildschutzgebiet gelegene öffentliche Flächen (Verkehrsflächen, insbesondere auch Durchhäuser, Parks udgl) sowie sonstige Grundflächen und Anlagen dürfen nur so umgestaltet und verwendet werden, dass dadurch das geschützte Ortsbild weder beeinträchtigt noch seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt nicht für Anlagen, für deren Gestaltung nur bundesgesetzliche Regelungen in Betracht kommen.

 

(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob eine geplante Umgestaltung oder Verwendung das geschützte Ortsbild beeinträchtigen oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindern würde.

 

(3) Im Fall unzulässiger Umgestaltung oder Verwendung ist der Veranlasser zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im erforderlichen Ausmaß zu verhalten. Dies gilt auch für den Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des Gegenstandes oder der betreffenden Liegenschaft, wenn er von der Umgestaltung oder Verwendung gewusst und diese geduldet hat oder wenn er der Wiederherstellung durch die Gemeinde nicht zustimmt. Kann ein dazu Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung der Gemeinde, welcher daraus ein Anspruch gegen den Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

 

(4) Die Anbringung sowie die nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungen gemäß § 4 im Ortsbildschutzgebiet bedarf einer behördlichen Bewilligung. Im Übrigen gelten dafür die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn durch die Maßnahme das geschützte Ortsbild weder beeinträchtigt noch seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch bei der Erteilung einer Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß § 6.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Beschränkungen für andere Anlagen und Grundflächen;

Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet

 

§ 15

 

(1) Im Ortsbildschutzgebiet gelegene öffentliche Flächen (Verkehrsflächen, insbesondere auch Durchhäuser, Parks udgl) sowie sonstige Grundflächen und Anlagen dürfen nur so umgestaltet und verwendet werden, dass dadurch das geschützte Ortsbild weder beeinträchtigt noch seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt nicht für Anlagen, für deren Gestaltung nur bundesgesetzliche Regelungen in Betracht kommen.

 

(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob eine geplante Umgestaltung oder Verwendung das geschützte Ortsbild beeinträchtigen oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindern würde.

 

(3) Im Fall unzulässiger Umgestaltung oder Verwendung ist der Veranlasser zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im erforderlichen Ausmaß zu verhalten. Dies gilt auch für den Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des Gegenstandes oder der betreffenden Liegenschaft, wenn er von der Umgestaltung oder Verwendung gewusst und diese geduldet hat oder wenn er der Wiederherstellung durch die Gemeinde nicht zustimmt. Kann ein dazu Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung der Gemeinde, welcher daraus ein Anspruch gegen den Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

 

(4) Die Anbringung sowie die nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungen gemäß § 4 im Ortsbildschutzgebiet bedarf einer behördlichen Bewilligung. Im Übrigen gelten dafür die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn durch die Maßnahme das geschützte Ortsbild weder beeinträchtigt noch seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch bei der Erteilung einer Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß § 6.

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