§ 19 LTUA-VO

Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.1999 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

 

Berichterstattung

 

§ 19

 

(1) Der Untersuchungsausschuss erstattet auf Grundlage der Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das Gericht einen Bericht an den Landtag.

(2) Soweit über die Bewertungen und Anträge an den Landtag im Untersuchungsausschuss kein Einvernehmen zu Stande kommt, kann jedes Mitglied die Aufnahme seiner

eigenen Bewertungen und Anträge in den Bericht verlangen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.1999 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

 

Berichterstattung

 

§ 19

 

(1) Der Untersuchungsausschuss erstattet auf Grundlage der Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das Gericht einen Bericht an den Landtag.

(2) Soweit über die Bewertungen und Anträge an den Landtag im Untersuchungsausschuss kein Einvernehmen zu Stande kommt, kann jedes Mitglied die Aufnahme seiner

eigenen Bewertungen und Anträge in den Bericht verlangen.

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