§ 3 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

 

Verkehrswege

 

§ 3

 

(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2.

Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und - stege: 0,6 m;

3.

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

4.

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

 

(2) Abweichend von Abs 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

 

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

1.

eine Bodenfläche von mehr als 1.000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen; oder

2.

so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

 

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,25 m und unter Unterzügen mindestens 2,10 m aufweisen.

 

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als

6 % aufweisen.

 

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenauftritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.

 

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege

1.

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind;

2.

so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt; und

3.

bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.

 

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

1.

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird;

2.

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

 

(9) Abweichend von Abs 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

 

(10) § 49 ist auf Abs 4 und 5 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

 

Verkehrswege

 

§ 3

 

(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2.

Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und - stege: 0,6 m;

3.

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

4.

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

 

(2) Abweichend von Abs 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

 

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

1.

eine Bodenfläche von mehr als 1.000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen; oder

2.

so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

 

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,25 m und unter Unterzügen mindestens 2,10 m aufweisen.

 

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als

6 % aufweisen.

 

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenauftritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.

 

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege

1.

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind;

2.

so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt; und

3.

bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.

 

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

1.

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird;

2.

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

 

(9) Abweichend von Abs 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

 

(10) § 49 ist auf Abs 4 und 5 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten