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Stiegen
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
1. | die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist; | |||||||||
2. | die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt; | |||||||||
3. | die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt: | |||||||||
a) | mindestens 13 cm und | |||||||||
b) | höchstens 40 cm; | |||||||||
4. | in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss: | |||||||||
a) | nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m, | |||||||||
b) | vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens das Maß der größten Türblattbreite plus Stiegenlaufbreite. |
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer oder eine andere Sicherung gegen Absturz anzubringen. Die Geländer oder Absturzsicherungen sind gemäß § 16 des Bautechnikgesetzes auszuführen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Abs 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, wenn darauf auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 49 ist auf Abs 2 und 3 anzuwenden, wenn diese Stiegen gefahrlos begehbar sind.
Stiegen
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
1. | die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist; | |||||||||
2. | die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt; | |||||||||
3. | die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt: | |||||||||
a) | mindestens 13 cm und | |||||||||
b) | höchstens 40 cm; | |||||||||
4. | in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss: | |||||||||
a) | nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m, | |||||||||
b) | vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens das Maß der größten Türblattbreite plus Stiegenlaufbreite. |
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer oder eine andere Sicherung gegen Absturz anzubringen. Die Geländer oder Absturzsicherungen sind gemäß § 16 des Bautechnikgesetzes auszuführen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Abs 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, wenn darauf auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 49 ist auf Abs 2 und 3 anzuwenden, wenn diese Stiegen gefahrlos begehbar sind.