§ 37 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 37

(1) WerEine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)1.

ohne Berechtigung Ankündigungen oder Ankündigungsanlagenentgegen den §§ 4, 5 und 9 anbringt oder abändertändert oder solche entgegen bestehender VerpflichtungAnkündigungen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt,entfernt;

b)2.

Ankündigungsanlagen entgegen den §§ 6 Abs 1 und 9 errichtet oder ändert oder Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Bestimmung des § 12 Abs 2 oder § 31 Abs 1 Bauten oder Bauteile beseitigt der ändert, wennBerechtigungsdauer nicht ohnedies eine Übertretung nach dem Baupolizeigesetz vorliegt,entfernt;

c)3.

eine Antennentragmastenanlage entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs 1 errichtet oder erheblich ändert,;

4.

Bauten oder Bauteile entgegen § 12 Abs 2 oder § 31 Abs 1 beseitigt oder ändert, wenn nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Baupolizeigesetz vorliegt;

d)5.

Umgestaltungen entgegen den Bestimmungen des§ 15 Abs 1 oder § 15 § 34 Abs 1 Umgestaltungen vornimmt oder zulässt,;

e)6.

die Ortsbildbesichtigung (§ 16 Abs 2), die Arbeiten zur Anlegung der Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs 6) oder die Besichtigung und Bestandsaufnahme von Liegenschaften (§ 20 Abs 3) behindert,;

f)7.

den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden oder behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt, oder.

g) entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 1 oder des § 34 Abs 1 Umgestaltungen vornimmt oder zulässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der lit b und c Geldstrafe bis 22.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der lit a, d bis g mit Geldstrafe bis 3.700 € oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden. Als erschwerender Umstand ist es insbesondere anzusehen, wenn eine verschuldete Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht mehr voll behoben werden kann.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu ahnden:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 6 mit Geldstrafe bis 5.000 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 7 mit Geldstrafe bis 10.000 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;

3.

in den Fällen des Abs 1 Z 3, 4 und 5 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen.

Als Erschwerungsgrund ist insbesondere zu werten, wenn eine verschuldete Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht mehr vollständig behoben werden kann.

(3) In den Fällen des Abs 1 lit aZ 1 bis d5 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(34) Ankündigungen sowie Ankündigungsanlagen, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können für verfallen erklärt werden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2008

Strafbestimmungen

§ 37

(1) WerEine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)1.

ohne Berechtigung Ankündigungen oder Ankündigungsanlagenentgegen den §§ 4, 5 und 9 anbringt oder abändertändert oder solche entgegen bestehender VerpflichtungAnkündigungen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt,entfernt;

b)2.

Ankündigungsanlagen entgegen den §§ 6 Abs 1 und 9 errichtet oder ändert oder Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Bestimmung des § 12 Abs 2 oder § 31 Abs 1 Bauten oder Bauteile beseitigt der ändert, wennBerechtigungsdauer nicht ohnedies eine Übertretung nach dem Baupolizeigesetz vorliegt,entfernt;

c)3.

eine Antennentragmastenanlage entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs 1 errichtet oder erheblich ändert,;

4.

Bauten oder Bauteile entgegen § 12 Abs 2 oder § 31 Abs 1 beseitigt oder ändert, wenn nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Baupolizeigesetz vorliegt;

d)5.

Umgestaltungen entgegen den Bestimmungen des§ 15 Abs 1 oder § 15 § 34 Abs 1 Umgestaltungen vornimmt oder zulässt,;

e)6.

die Ortsbildbesichtigung (§ 16 Abs 2), die Arbeiten zur Anlegung der Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs 6) oder die Besichtigung und Bestandsaufnahme von Liegenschaften (§ 20 Abs 3) behindert,;

f)7.

den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden oder behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt, oder.

g) entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 1 oder des § 34 Abs 1 Umgestaltungen vornimmt oder zulässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der lit b und c Geldstrafe bis 22.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der lit a, d bis g mit Geldstrafe bis 3.700 € oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden. Als erschwerender Umstand ist es insbesondere anzusehen, wenn eine verschuldete Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht mehr voll behoben werden kann.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu ahnden:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 6 mit Geldstrafe bis 5.000 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 7 mit Geldstrafe bis 10.000 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;

3.

in den Fällen des Abs 1 Z 3, 4 und 5 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen.

Als Erschwerungsgrund ist insbesondere zu werten, wenn eine verschuldete Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht mehr vollständig behoben werden kann.

(3) In den Fällen des Abs 1 lit aZ 1 bis d5 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(34) Ankündigungen sowie Ankündigungsanlagen, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können für verfallen erklärt werden.

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