§ 2 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Definitionen

 

§ 2

 

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

1.

Fluchtweg: der Weg, der innerhalb einer Arbeitsstätte durch verschiedene Bereiche ins Freie führt und im Fall der Gefahr den Bediensteten zum raschen und sicheren Verlassen der Arbeitsstätte dient;

2.

Verkehrsweg: jener Bereich, der innerhalb einer Arbeitsstätte dem Fußgängerverkehr, dem Transport von Gegenständen bzw dem Verkehr mittels sonstiger zulässiger Transportmittel dient;

3.

Hauptverkehrsweg: ein Verkehrsweg, der an Nebenverkehrswege anschließt und außerhalb eines Arbeitsraums zu einem Notausgang oder gesicherten Fluchtbereich führt;

4.

Nebenverkehrsweg: jener Verkehrsweg, der als Durchgang zwischen Lagerungen, Maschinen, Möbel oder sonstigen Betriebseinrichtungen dient, sowie Verkehrswege innerhalb eines oder mehrerer Arbeitsräume.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Definitionen

 

§ 2

 

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

1.

Fluchtweg: der Weg, der innerhalb einer Arbeitsstätte durch verschiedene Bereiche ins Freie führt und im Fall der Gefahr den Bediensteten zum raschen und sicheren Verlassen der Arbeitsstätte dient;

2.

Verkehrsweg: jener Bereich, der innerhalb einer Arbeitsstätte dem Fußgängerverkehr, dem Transport von Gegenständen bzw dem Verkehr mittels sonstiger zulässiger Transportmittel dient;

3.

Hauptverkehrsweg: ein Verkehrsweg, der an Nebenverkehrswege anschließt und außerhalb eines Arbeitsraums zu einem Notausgang oder gesicherten Fluchtbereich führt;

4.

Nebenverkehrsweg: jener Verkehrsweg, der als Durchgang zwischen Lagerungen, Maschinen, Möbel oder sonstigen Betriebseinrichtungen dient, sowie Verkehrswege innerhalb eines oder mehrerer Arbeitsräume.

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