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Voraussetzung für die Bestellung als Wacheorgan
(1) Als Naturschutzwacheorgane können nur Personen bestellt werden, welche
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes anzuwenden sind, | |||||||||
b) | eigenberechtigt sind, | |||||||||
c) | die für den Dienst in der Salzburger Berg- und Naturwacht erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
d) | die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse aufweisen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht vertraut sind und | |||||||||
e) | die ihnen bei Ausübung ihres öffentlichen Amtes zukommenden Rechte und Pflichten kennen. |
(2) Personen, die eine Zugehörigkeit zur Salzburger Berg- und Naturwacht anstreben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen, können sich bei der Salzburger Landesregierung zur Ausbildung anmelden. Die Ausbildung hat die für die Bestellung gemäß Abs. 1 lit. d und e erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Teilnehmer an der Ausbildung werden im folgenden als Anwärter bezeichnet.
(3) Zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung hat sich der Anwärter einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen oder eine diesbezügliche Bestätigung eines praktischen Arztes vorzulegen.
(4) Zum Nachweis der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit ist von der Salzburger Landesregierung ein Strafregisterauszug und ein amtliches Leumundszeugniseine Strafregisterauskunft einzuholen.
Voraussetzung für die Bestellung als Wacheorgan
(1) Als Naturschutzwacheorgane können nur Personen bestellt werden, welche
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes anzuwenden sind, | |||||||||
b) | eigenberechtigt sind, | |||||||||
c) | die für den Dienst in der Salzburger Berg- und Naturwacht erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
d) | die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse aufweisen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht vertraut sind und | |||||||||
e) | die ihnen bei Ausübung ihres öffentlichen Amtes zukommenden Rechte und Pflichten kennen. |
(2) Personen, die eine Zugehörigkeit zur Salzburger Berg- und Naturwacht anstreben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen, können sich bei der Salzburger Landesregierung zur Ausbildung anmelden. Die Ausbildung hat die für die Bestellung gemäß Abs. 1 lit. d und e erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Teilnehmer an der Ausbildung werden im folgenden als Anwärter bezeichnet.
(3) Zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung hat sich der Anwärter einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen oder eine diesbezügliche Bestätigung eines praktischen Arztes vorzulegen.
(4) Zum Nachweis der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit ist von der Salzburger Landesregierung ein Strafregisterauszug und ein amtliches Leumundszeugniseine Strafregisterauskunft einzuholen.