§ 33 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat

§ 33

Die Baubehörde hat bei Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG im Ensembleschutzgebiet die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens dem nach § 3962 ROG 19982009 eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in Bezug auf die Gestaltungserfordernisse des § 30 Abs 1 und 4 sowie § 32 Abs 1 zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß § 8 Abs 1 BauPolG abzuweisen ist. Bei Ansuchen um Bewilligung von anderen baulichen Maßnahmen kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. § 8b Abs 1 letzter Satz und Abs 3 BauPolG ist anzuwenden, § 8b Abs 4 BauPolG gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.03.2009

Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat

§ 33

Die Baubehörde hat bei Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG im Ensembleschutzgebiet die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens dem nach § 3962 ROG 19982009 eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in Bezug auf die Gestaltungserfordernisse des § 30 Abs 1 und 4 sowie § 32 Abs 1 zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß § 8 Abs 1 BauPolG abzuweisen ist. Bei Ansuchen um Bewilligung von anderen baulichen Maßnahmen kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. § 8b Abs 1 letzter Satz und Abs 3 BauPolG ist anzuwenden, § 8b Abs 4 BauPolG gilt sinngemäß.

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