§ 8 Sbg. EZG

Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2001 bis 31.12.9999

Weitere Auszeichnungen

 

§ 8

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:

1.

die Bezeichnung der Auszeichnung und ihrer allfälligen Stufen,

2.

die Verleihungsvoraussetzungen,

3.

allfällige Vorschlags- bzw Bewerbungsrechte,

4.

das Aussehen und die Art des Tragens der Auszeichnung.

 

(2) Die §§ 10, 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2001 bis 31.12.9999

Weitere Auszeichnungen

 

§ 8

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:

1.

die Bezeichnung der Auszeichnung und ihrer allfälligen Stufen,

2.

die Verleihungsvoraussetzungen,

3.

allfällige Vorschlags- bzw Bewerbungsrechte,

4.

das Aussehen und die Art des Tragens der Auszeichnung.

 

(2) Die §§ 10, 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.

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