§ 6 LTUA-VO

Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.1999 bis 31.12.9999

Amtshilfe und Aktenvorlage

 

§ 6

 

(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.

(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.1999 bis 31.12.9999

Amtshilfe und Aktenvorlage

 

§ 6

 

(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.

(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

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