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Legende:
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Amtshilfe und Aktenvorlage
(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.
(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
Amtshilfe und Aktenvorlage
(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.
(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.