§ 1 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

 

Allgemeines

 

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

Diese Verordnung gilt für Amtsgebäude, Arbeitsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume im Sinn des § 2 Z 1, 4, 5 und 13 BSG des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Auf Arbeitsstätten im Freien findet diese Verordnung nur soweit Anwendung, als sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

 

Allgemeines

 

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

Diese Verordnung gilt für Amtsgebäude, Arbeitsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume im Sinn des § 2 Z 1, 4, 5 und 13 BSG des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Auf Arbeitsstätten im Freien findet diese Verordnung nur soweit Anwendung, als sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen.

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