§ 49 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

8. Abschnitt

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 49

 

(1) Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn

1.

in Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich auf § 49 verwiesen wird;

2.

der von der Verweisung auf § 49 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem 31. Dezember 2003 oder dem gegebenenfalls in der Verweisung festgelegten besonderen Stichtag besteht;

3.

seit dem jeweiligen Stichtag (Z 2) stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, soweit es sich um Bestimmungen des dritten Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war und

4.

eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Dienstnehmer auszuschließen ist.

 

(2) Abs 1 wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Abs 1 Z 2) sich in der Arbeitsstätte ändert:

1.

die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

4.

die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

5.

die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 49 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

 

(3) Abs 1 gilt so lange, als der von der Verweisung auf § 49 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

8. Abschnitt

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 49

 

(1) Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn

1.

in Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich auf § 49 verwiesen wird;

2.

der von der Verweisung auf § 49 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem 31. Dezember 2003 oder dem gegebenenfalls in der Verweisung festgelegten besonderen Stichtag besteht;

3.

seit dem jeweiligen Stichtag (Z 2) stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, soweit es sich um Bestimmungen des dritten Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war und

4.

eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Dienstnehmer auszuschließen ist.

 

(2) Abs 1 wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Abs 1 Z 2) sich in der Arbeitsstätte ändert:

1.

die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

4.

die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

5.

die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 49 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

 

(3) Abs 1 gilt so lange, als der von der Verweisung auf § 49 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

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