Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zwangsmaßnahmen
(1) Abgesehen von der Verhängung einer Ordnungsstrafe und der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (§ 9 Abs 2) sowie der Verhängung von Ordnungs- oder Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage (§ 12 Abs 3) stehen keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbesondere ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.
(2) Auf die Verhängung von Ordnungs- und Beugestrafen sowie die Vorführung finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung (§§ 159 ff) Anwendung.
Zwangsmaßnahmen
(1) Abgesehen von der Verhängung einer Ordnungsstrafe und der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (§ 9 Abs 2) sowie der Verhängung von Ordnungs- oder Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage (§ 12 Abs 3) stehen keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbesondere ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.
(2) Auf die Verhängung von Ordnungs- und Beugestrafen sowie die Vorführung finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung (§§ 159 ff) Anwendung.