§ 3 LTUA-VO

Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.1999 bis 31.12.9999

Subsidiär anzuwendende Bestimmungen

 

§ 3

 

Soweit nicht anderes bestimmt ist, kommen für Untersuchungsausschüsse die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind jedoch nicht öffentlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.1999 bis 31.12.9999

Subsidiär anzuwendende Bestimmungen

 

§ 3

 

Soweit nicht anderes bestimmt ist, kommen für Untersuchungsausschüsse die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind jedoch nicht öffentlich.

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