§ 1 Sbg. WFG

Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Errichtung, Bezeichnung, Sitz und Verwaltung des Fonds

 

§ 1

 

(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die der Steigerung von Innovationskraft und Wertschöpfung sowie dem Wachstum der Unternehmen im Land Salzburg und damit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

 

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Wachstumsfonds". Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg und wird im Folgenden kurz als Fonds bezeichnet.

 

(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet und von dieser nach außen hin vertreten. Die Geschäftsführung obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Der für die Geschäftsführung des Fonds erforderliche Personal- und Sachaufwand kann aus dem Fondsvermögen gedeckt werden. Die Anstellung von Mitarbeitern durch den Fonds bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Errichtung, Bezeichnung, Sitz und Verwaltung des Fonds

 

§ 1

 

(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die der Steigerung von Innovationskraft und Wertschöpfung sowie dem Wachstum der Unternehmen im Land Salzburg und damit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

 

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Wachstumsfonds". Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg und wird im Folgenden kurz als Fonds bezeichnet.

 

(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet und von dieser nach außen hin vertreten. Die Geschäftsführung obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Der für die Geschäftsführung des Fonds erforderliche Personal- und Sachaufwand kann aus dem Fondsvermögen gedeckt werden. Die Anstellung von Mitarbeitern durch den Fonds bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

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