§ 26 Sbg. BN § 26

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/1994 treten mit 29. April 1994 in Kraft.

(3) Die §§ 8 Abs. 1 und 24 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 4 und 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2006 treten mit 16. September 2006 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 7, 8 und 23 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

Stand vor dem 17.08.2017

In Kraft vom 16.09.2006 bis 17.08.2017

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/1994 treten mit 29. April 1994 in Kraft.

(3) Die §§ 8 Abs. 1 und 24 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 4 und 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2006 treten mit 16. September 2006 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 7, 8 und 23 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

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