§ 15 Sbg. EZG § 15

Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Gesetz vom 20. Juli 1955 über den Ring des Landes Salzburg, LGBl Nr 49/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;

2.

das Gesetz vom 15. Dezember 1965 über das Ehrenzeichen des Landes Salzburg, LGBl Nr 29/1966 in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 9/1974, Nr 58/1975 und Nr 18/1978;

3.

das Gesetz vom 14. Dezember 1973 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Gemeindevertreter, LGBl Nr 10/1974;

4.

das Gesetz vom 14. Dezember 1973 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, LGBl Nr 11/1974;

5.

das Gesetz vom 20. Juli 1955 über die Schaffung einer Lebensrettungsmedaille des Landes Salzburg, LGBl Nr 45/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;

6.

das Gesetz vom 27. Februar 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl Nr 25/1952 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;

7.

das Gesetz vom 16. Dezember 1959 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für Katastrophenhilfe, LGBl Nr 9/1960 in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 54/1963, Nr 58/1975 und Nr 74/1982.

(3) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 zur Schaffung von Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Sports tritt das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/1999, außer Kraft.

(4) Die §§ 1, 3 bis 7, 7a, 10, 11, 14 Abs. 3 und 14a sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(5) Auszeichnungen, über deren Verleihung die Landesregierung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 4 Beschluss gefasst hat, können auch nach diesem Zeitpunkt übergeben werden.

(6) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.

Stand vor dem 18.02.2016

In Kraft vom 01.10.2007 bis 18.02.2016

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Gesetz vom 20. Juli 1955 über den Ring des Landes Salzburg, LGBl Nr 49/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;

2.

das Gesetz vom 15. Dezember 1965 über das Ehrenzeichen des Landes Salzburg, LGBl Nr 29/1966 in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 9/1974, Nr 58/1975 und Nr 18/1978;

3.

das Gesetz vom 14. Dezember 1973 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Gemeindevertreter, LGBl Nr 10/1974;

4.

das Gesetz vom 14. Dezember 1973 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, LGBl Nr 11/1974;

5.

das Gesetz vom 20. Juli 1955 über die Schaffung einer Lebensrettungsmedaille des Landes Salzburg, LGBl Nr 45/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;

6.

das Gesetz vom 27. Februar 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl Nr 25/1952 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;

7.

das Gesetz vom 16. Dezember 1959 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für Katastrophenhilfe, LGBl Nr 9/1960 in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 54/1963, Nr 58/1975 und Nr 74/1982.

(3) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 zur Schaffung von Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Sports tritt das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/1999, außer Kraft.

(4) Die §§ 1, 3 bis 7, 7a, 10, 11, 14 Abs. 3 und 14a sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(5) Auszeichnungen, über deren Verleihung die Landesregierung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 4 Beschluss gefasst hat, können auch nach diesem Zeitpunkt übergeben werden.

(6) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.

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