§ 20 Sbg. BN

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Die Einsatzgruppe

 

§ 20

 

(1) Zu einer Einsatzgruppe sind die in einem Einsatzsprengel Dienst verrichtenden Naturschutzwacheorgane und Anwärter zusammengefaßt.

(2) Der Einsatzgruppe obliegt der Vorschlag zur Bestellung des Einsatzgruppenleiters und die Genehmigung des Dienstplanes für den Einsatzsprengel.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Die Einsatzgruppe

 

§ 20

 

(1) Zu einer Einsatzgruppe sind die in einem Einsatzsprengel Dienst verrichtenden Naturschutzwacheorgane und Anwärter zusammengefaßt.

(2) Der Einsatzgruppe obliegt der Vorschlag zur Bestellung des Einsatzgruppenleiters und die Genehmigung des Dienstplanes für den Einsatzsprengel.

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