§ 1 Sbg. BN

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zur Unterstützung der NaturschutzbehördenBehörden bei der Vollziehung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999von Naturschutzaufgaben können ehrenamtliche Naturschutzwacheorgane bestellt werden.

(2) Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die Salzburger Berg- und Naturwacht.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 16.09.2006 bis 31.08.2017

(1) Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zur Unterstützung der NaturschutzbehördenBehörden bei der Vollziehung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999von Naturschutzaufgaben können ehrenamtliche Naturschutzwacheorgane bestellt werden.

(2) Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die Salzburger Berg- und Naturwacht.

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