§ 4 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Ausgänge

 

§ 4

 

(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;

2.

Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.

 

(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist

1.

daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten; oder

2.

der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.

 

(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

 

(4) § 49 ist auf Abs 3 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Ausgänge

 

§ 4

 

(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;

2.

Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.

 

(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist

1.

daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten; oder

2.

der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.

 

(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

 

(4) § 49 ist auf Abs 3 anzuwenden.

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