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Sonstige Bauten
(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.
(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt oder eine Bauanzeige nur zur Kenntnis genommen werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs 1 entspricht.
Sonstige Bauten
(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.
(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt oder eine Bauanzeige nur zur Kenntnis genommen werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs 1 entspricht.