§ 32 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999

Sonstige Bauten

§ 32

(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.

(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt oder eine Bauanzeige nur zur Kenntnis genommen werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs 1 entspricht.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.08.2004

Sonstige Bauten

§ 32

(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.

(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt oder eine Bauanzeige nur zur Kenntnis genommen werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs 1 entspricht.

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