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Abstimmungen
(1) Die kollegialen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Naturschutzwacheorgane beschlußfähig. Nach Ablauf einer halben Stunde ist das jeweilige Organ jedenfalls beschlußfähig.
(2) Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Abstimmungen
(1) Die kollegialen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Naturschutzwacheorgane beschlußfähig. Nach Ablauf einer halben Stunde ist das jeweilige Organ jedenfalls beschlußfähig.
(2) Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.