§ 22 Sbg. BN

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Abstimmungen

 

§ 22

 

(1) Die kollegialen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Naturschutzwacheorgane beschlußfähig. Nach Ablauf einer halben Stunde ist das jeweilige Organ jedenfalls beschlußfähig.

(2) Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Abstimmungen

 

§ 22

 

(1) Die kollegialen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Naturschutzwacheorgane beschlußfähig. Nach Ablauf einer halben Stunde ist das jeweilige Organ jedenfalls beschlußfähig.

(2) Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

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