§ 11 Sbg. EZG

Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Verleihungsvorschläge; Bewerbung

§ 11

(1) Verleihungsvorschläge können erstatten:

1.

zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person, insbesondere auch die Gemeinden, und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

c) die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

2.

zur Verleihung der Gemeindevertreter-Medaille für Verdienste um die Gemeinde:

die Gemeinden;

3.

zur Verleihung der Gemeinderätedes Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichens: die Stadt Salzburg;

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person, insbesondere auch die Gemeinden;

4.

zur Verleihung der Lebensrettungs-Medaille, der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille sowie der Katastrophenhilfe-MedailleRettungsmedaille:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

die Gemeinden.,

c)

der Landesfeuerwehrverband,

d)

der Landesverband einer Rettungsorganisation;

5.

zur Verleihung des Verdienstzeichens für besonderen Hilfseinsatz:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde,

b)

die Gemeinde,

c)

die Einsatzorganisationen;

6.

zur Verleihung des Pro Caritate-Verdienstzeichens:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person.

(2) Um die Verleihung der Lebensrettungs-Medaille sowie der Katastrophenhilfe-Medaille kann sich jede Person bewerben, die der Ansicht ist, dass sie die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewerbung ist bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Rettungstat bzw der Einsatz erfolgt ist. Die Bewerbung ist zu begründen und längstens sechs Monate nach der Rettungstat bzw dem Einsatz einzubringen. Solche Bewerbungen können für geschlossene Einheiten auch gesammelt durch die in Betracht kommende Dienst(Kommando)stelle eingebracht werden.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.06.2001 bis 30.09.2007

Verleihungsvorschläge; Bewerbung

§ 11

(1) Verleihungsvorschläge können erstatten:

1.

zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person, insbesondere auch die Gemeinden, und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

c) die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

2.

zur Verleihung der Gemeindevertreter-Medaille für Verdienste um die Gemeinde:

die Gemeinden;

3.

zur Verleihung der Gemeinderätedes Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichens: die Stadt Salzburg;

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person, insbesondere auch die Gemeinden;

4.

zur Verleihung der Lebensrettungs-Medaille, der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille sowie der Katastrophenhilfe-MedailleRettungsmedaille:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

die Gemeinden.,

c)

der Landesfeuerwehrverband,

d)

der Landesverband einer Rettungsorganisation;

5.

zur Verleihung des Verdienstzeichens für besonderen Hilfseinsatz:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde,

b)

die Gemeinde,

c)

die Einsatzorganisationen;

6.

zur Verleihung des Pro Caritate-Verdienstzeichens:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person.

(2) Um die Verleihung der Lebensrettungs-Medaille sowie der Katastrophenhilfe-Medaille kann sich jede Person bewerben, die der Ansicht ist, dass sie die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewerbung ist bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Rettungstat bzw der Einsatz erfolgt ist. Die Bewerbung ist zu begründen und längstens sechs Monate nach der Rettungstat bzw dem Einsatz einzubringen. Solche Bewerbungen können für geschlossene Einheiten auch gesammelt durch die in Betracht kommende Dienst(Kommando)stelle eingebracht werden.

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