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Verleihungsvorschläge; Bewerbung
(1) Verleihungsvorschläge können erstatten:
1. | zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes: | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
b) | jede Person, insbesondere auch die Gemeinden | |||||||||
2. | zur Verleihung der | |||||||||
die Gemeinden; | ||||||||||
3. | zur Verleihung | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
b) | jede Person, insbesondere auch die Gemeinden; | |||||||||
4. | zur Verleihung | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
b) | die Gemeinden | |||||||||
c) | der Landesfeuerwehrverband, | |||||||||
d) | der Landesverband einer Rettungsorganisation; | |||||||||
5. | zur Verleihung des Verdienstzeichens für besonderen Hilfseinsatz: | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
b) | die Gemeinde, | |||||||||
c) | die Einsatzorganisationen; | |||||||||
6. | zur Verleihung des Pro Caritate-Verdienstzeichens: | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
b) | jede Person. |
(2) Um die Verleihung der Lebensrettungs-Medaille sowie der Katastrophenhilfe-Medaille kann sich jede Person bewerben, die der Ansicht ist, dass sie die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewerbung ist bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Rettungstat bzw der Einsatz erfolgt ist. Die Bewerbung ist zu begründen und längstens sechs Monate nach der Rettungstat bzw dem Einsatz einzubringen. Solche Bewerbungen können für geschlossene Einheiten auch gesammelt durch die in Betracht kommende Dienst(Kommando)stelle eingebracht werden.
Verleihungsvorschläge; Bewerbung
(1) Verleihungsvorschläge können erstatten:
1. | zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes: | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
b) | jede Person, insbesondere auch die Gemeinden | |||||||||
2. | zur Verleihung der | |||||||||
die Gemeinden; | ||||||||||
3. | zur Verleihung | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
b) | jede Person, insbesondere auch die Gemeinden; | |||||||||
4. | zur Verleihung | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
b) | die Gemeinden | |||||||||
c) | der Landesfeuerwehrverband, | |||||||||
d) | der Landesverband einer Rettungsorganisation; | |||||||||
5. | zur Verleihung des Verdienstzeichens für besonderen Hilfseinsatz: | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
b) | die Gemeinde, | |||||||||
c) | die Einsatzorganisationen; | |||||||||
6. | zur Verleihung des Pro Caritate-Verdienstzeichens: | |||||||||
a) | die Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
b) | jede Person. |
(2) Um die Verleihung der Lebensrettungs-Medaille sowie der Katastrophenhilfe-Medaille kann sich jede Person bewerben, die der Ansicht ist, dass sie die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewerbung ist bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Rettungstat bzw der Einsatz erfolgt ist. Die Bewerbung ist zu begründen und längstens sechs Monate nach der Rettungstat bzw dem Einsatz einzubringen. Solche Bewerbungen können für geschlossene Einheiten auch gesammelt durch die in Betracht kommende Dienst(Kommando)stelle eingebracht werden.