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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ermessen
(1) Auf die Verleihung der Auszeichnungen sowie einzelner Stufen der Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Von der Verleihung einer Auszeichnung sind jedenfalls Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.
Ermessen
(1) Auf die Verleihung der Auszeichnungen sowie einzelner Stufen der Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Von der Verleihung einer Auszeichnung sind jedenfalls Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.