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4. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
1. | 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m², | |||||||||
2. | 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m². |
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, ist zur Beurteilung § 20 BauTG heranzuziehen.
(4) § 49 ist auf Abs 1 und 2 anzuwenden.
4. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
1. | 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m², | |||||||||
2. | 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m². |
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, ist zur Beurteilung § 20 BauTG heranzuziehen.
(4) § 49 ist auf Abs 1 und 2 anzuwenden.