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5. Abschnitt
Ensembleschutz
in der Stadt Salzburg
Ensembleschutzgebiet
(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung Ensembleschutzgebiete festlegen.
(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau gemäß § 30 Abs 2 keinesfalls in Betracht kommt, sind in der Verordnung gemäß Abs 1 als solche zu bezeichnen.
5. Abschnitt
Ensembleschutz
in der Stadt Salzburg
Ensembleschutzgebiet
(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung Ensembleschutzgebiete festlegen.
(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau gemäß § 30 Abs 2 keinesfalls in Betracht kommt, sind in der Verordnung gemäß Abs 1 als solche zu bezeichnen.