§ 29 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

 

Ensembleschutz

in der Stadt Salzburg

 

Ensembleschutzgebiet

 

§ 29

 

(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung Ensembleschutzgebiete festlegen.

 

(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau gemäß § 30 Abs 2 keinesfalls in Betracht kommt, sind in der Verordnung gemäß Abs 1 als solche zu bezeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

 

Ensembleschutz

in der Stadt Salzburg

 

Ensembleschutzgebiet

 

§ 29

 

(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung Ensembleschutzgebiete festlegen.

 

(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau gemäß § 30 Abs 2 keinesfalls in Betracht kommt, sind in der Verordnung gemäß Abs 1 als solche zu bezeichnen.

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