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Ankündigungsanlagen
(1) Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs 1 bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) bedarf einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für solche Zwecke.
(2) Für das Ansuchen um die Bewilligung gilt § 4 Abs 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmung des über den Anbringungsort Verfügungsberechtigten nachzuweisen ist, wenn nicht der Einschreiter selbst Verfügungsberechtigter ist.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch verunstaltet wird. Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden.
Ankündigungsanlagen
(1) Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs 1 bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) bedarf einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für solche Zwecke.
(2) Für das Ansuchen um die Bewilligung gilt § 4 Abs 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmung des über den Anbringungsort Verfügungsberechtigten nachzuweisen ist, wenn nicht der Einschreiter selbst Verfügungsberechtigter ist.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch verunstaltet wird. Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden.