§ 16 Sbg. BN

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Der Landesleiter

 

§ 16

 

(1) Der Landesleiter ist jener Bedienstete des Amtes der Landesregierung, der die Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht wahrzunehmen hat.

(2) Der Landesleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht nach außen, hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Salzburger Berg- und Naturwacht zu sorgen und kann hiezu Weisungen an die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht erteilen.

(3) Dem Landesleiter obliegen alle Aufgaben, die nicht durch diese Verordnung anderen Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht übertragen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Der Landesleiter

 

§ 16

 

(1) Der Landesleiter ist jener Bedienstete des Amtes der Landesregierung, der die Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht wahrzunehmen hat.

(2) Der Landesleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht nach außen, hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Salzburger Berg- und Naturwacht zu sorgen und kann hiezu Weisungen an die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht erteilen.

(3) Dem Landesleiter obliegen alle Aufgaben, die nicht durch diese Verordnung anderen Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht übertragen sind.

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