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Der Landesleiter
(1) Der Landesleiter ist jener Bedienstete des Amtes der Landesregierung, der die Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht wahrzunehmen hat.
(2) Der Landesleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht nach außen, hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Salzburger Berg- und Naturwacht zu sorgen und kann hiezu Weisungen an die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht erteilen.
(3) Dem Landesleiter obliegen alle Aufgaben, die nicht durch diese Verordnung anderen Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht übertragen sind.
Der Landesleiter
(1) Der Landesleiter ist jener Bedienstete des Amtes der Landesregierung, der die Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht wahrzunehmen hat.
(2) Der Landesleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht nach außen, hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Salzburger Berg- und Naturwacht zu sorgen und kann hiezu Weisungen an die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht erteilen.
(3) Dem Landesleiter obliegen alle Aufgaben, die nicht durch diese Verordnung anderen Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht übertragen sind.