§ 7 Sbg. WFG

Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Förderungsrichtlinien

 

§ 7

 

Die Fondskommission erlässt Förderungsrichtlinien. Diese Förderungsrichtlinien haben nähere Bestimmungen über die Förderungsaktionen, die förderungsfähigen Maßnahmen, die Förderungswerber, die Art und das Ausmaß der Förderung, die Förderungsansuchen sowie die Entscheidung darüber, die Auszahlung der Förderung, die Verpflichtungen der Förderungsnehmer sowie die Einstellung und Rückforderung der Förderung zu enthalten. Die Förderungsrichtlinien werden im Internet kundgemacht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Förderungsrichtlinien

 

§ 7

 

Die Fondskommission erlässt Förderungsrichtlinien. Diese Förderungsrichtlinien haben nähere Bestimmungen über die Förderungsaktionen, die förderungsfähigen Maßnahmen, die Förderungswerber, die Art und das Ausmaß der Förderung, die Förderungsansuchen sowie die Entscheidung darüber, die Auszahlung der Förderung, die Verpflichtungen der Förderungsnehmer sowie die Einstellung und Rückforderung der Förderung zu enthalten. Die Förderungsrichtlinien werden im Internet kundgemacht.

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