§ 24 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Stiegenhaus

 

§ 24

 

(1) Stiegenhäuser sind als eigene Brandabschnitte auszubilden.

 

(2) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:

1.

Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.

2.

Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 23 entsprechen.

3.

Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

 

(3) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen Fußböden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 23 Abs 1 Z 3 aus nichtbrennbaren Materialien bestehen.

 

(4) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.

 

(5) § 49 ist auf Abs 2 Z 1 und 2 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Stiegenhaus

 

§ 24

 

(1) Stiegenhäuser sind als eigene Brandabschnitte auszubilden.

 

(2) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:

1.

Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.

2.

Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 23 entsprechen.

3.

Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

 

(3) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen Fußböden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 23 Abs 1 Z 3 aus nichtbrennbaren Materialien bestehen.

 

(4) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.

 

(5) § 49 ist auf Abs 2 Z 1 und 2 anzuwenden.

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