§ 13 LTUA-VO § 13

Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Die Reihenfolge, in welcher die Anhörung stattzufinden hat, bestimmt der Richter unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung und den in der Ladung der Auskunftsperson für die Anhörung angegebenen Zeitpunkt.

(2) Über Verlangen dereiner Auskunftsperson, die die Aussage nicht verweigert, ist dieser vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen zu geben.

(3) Die Auskunftspersonen werden zunächst durch den Richter befragt, und zwar beginnend mit den Personalien und sodann zur Sache. Anschließend erteilt der Richter den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge der Anmeldungen das Wort, bei gleichzeitigen Anmeldungen abwechselnd zwischen den Landtagsparteien. Der Richter kann aber aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, von der Reihenfolge der Wortmeldungen und -erteilungen abweichen.

(4) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(5) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

(6) Auf Verlangen der Auskunftsperson oder eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses oder dann, wenn er es selbst für erforderlich hält, entscheidet der Richter, ob eine Frage durch das im Beweisbeschluss festgelegte Beweisthema gedeckt oder gemäß Abs. 4 oder 5 unzulässig ist.

(7) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 27.04.1999 bis 31.07.2012

(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Die Reihenfolge, in welcher die Anhörung stattzufinden hat, bestimmt der Richter unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung und den in der Ladung der Auskunftsperson für die Anhörung angegebenen Zeitpunkt.

(2) Über Verlangen dereiner Auskunftsperson, die die Aussage nicht verweigert, ist dieser vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen zu geben.

(3) Die Auskunftspersonen werden zunächst durch den Richter befragt, und zwar beginnend mit den Personalien und sodann zur Sache. Anschließend erteilt der Richter den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge der Anmeldungen das Wort, bei gleichzeitigen Anmeldungen abwechselnd zwischen den Landtagsparteien. Der Richter kann aber aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, von der Reihenfolge der Wortmeldungen und -erteilungen abweichen.

(4) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(5) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

(6) Auf Verlangen der Auskunftsperson oder eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses oder dann, wenn er es selbst für erforderlich hält, entscheidet der Richter, ob eine Frage durch das im Beweisbeschluss festgelegte Beweisthema gedeckt oder gemäß Abs. 4 oder 5 unzulässig ist.

(7) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

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