§ 8 Sbg. WFG § 8

Salzburger Wachstumsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Förderungsansuchen sind bei der Geschäftsführung einzubringen.

(2) Über die Förderungsansuchen Ansuchen um Förderung gemäß § 3 Abs 1 entscheidet die Fondskommission unter Beachtung der Förderungsrichtlinien. Die Fondskommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass bestimmte Förderungen angesichts des Förderungsgrundes und/oder der Förderungshöhe unter Beachtung der Förderungsrichtlinien durch die Geschäftsführung des Fonds vergeben werden können. Bei beabsichtigten negativen Entscheidungen der Geschäftsführung ist die Fondskommission vorab zu befassen.

(3) Über Beteiligungen des Fonds gemäß § 3 Abs 2 entscheidet die Fondskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

(4) In den Sitzungen der Fondskommission hat die Geschäftsführung über alle Förderungsfälle zu berichten.

(45) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.2011

(1) Die Förderungsansuchen sind bei der Geschäftsführung einzubringen.

(2) Über die Förderungsansuchen Ansuchen um Förderung gemäß § 3 Abs 1 entscheidet die Fondskommission unter Beachtung der Förderungsrichtlinien. Die Fondskommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass bestimmte Förderungen angesichts des Förderungsgrundes und/oder der Förderungshöhe unter Beachtung der Förderungsrichtlinien durch die Geschäftsführung des Fonds vergeben werden können. Bei beabsichtigten negativen Entscheidungen der Geschäftsführung ist die Fondskommission vorab zu befassen.

(3) Über Beteiligungen des Fonds gemäß § 3 Abs 2 entscheidet die Fondskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

(4) In den Sitzungen der Fondskommission hat die Geschäftsführung über alle Förderungsfälle zu berichten.

(45) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten