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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können besonders geschulte Naturschutzwacheorgane ermächtigen,
| in | |||||||||
| Fahrzeuge anzuhalten, wenn der |
(2) Zum Nachweis der durch die besondere Schulung erworbenen Kenntnisse haben sich die in Betracht kommenden Naturschutzwacheorgane einer eingehenden Befragung durch die Landesregierung zu unterziehen, die in Form einer Prüfung abzuhalten ist.
(3) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablegung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(4) Von der erfolgreich abgelegten Prüfung hat die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden zwecks Ausstellung der besonderen Ermächtigungen in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können besonders geschulte Naturschutzwacheorgane ermächtigen,
| in | |||||||||
| Fahrzeuge anzuhalten, wenn der |
(2) Zum Nachweis der durch die besondere Schulung erworbenen Kenntnisse haben sich die in Betracht kommenden Naturschutzwacheorgane einer eingehenden Befragung durch die Landesregierung zu unterziehen, die in Form einer Prüfung abzuhalten ist.
(3) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablegung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(4) Von der erfolgreich abgelegten Prüfung hat die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden zwecks Ausstellung der besonderen Ermächtigungen in Kenntnis zu setzen.