§ 8 Sbg. BN § 8

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können besonders geschulte Naturschutzwacheorgane ermächtigen,

a) wegen bestimmter von diesen dienstlich wahrgenommenen oder vor diesen eingestandenen Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis 36 € in einem einheitlichen, von vornherein festzusetzenden Betrag einzuheben;
b) in bestimmten Übertretungsfällen von der im § 7 Abs. 4 lit. a und b vorgesehenen Festnahme abzusehen, wenn der Betretene einen vom Naturschutzwacheorgan mit höchstens 180 €
festzusetzenden Betrag als vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt;

c)1.

in bestimmten Übertretungsfällen von Personen, die auf frischer Tat betreten werdenden Fällen und bei denen eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wirdunter Beachtung der §§ 37a und 50 VStG mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, eine vorläufige Sicherheit von 180 € einzuheben oder Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören, als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;

d)2.

Fahrzeuge anzuhalten, wenn der Betretene den nachdringende Tatverdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen das Verbot gemäß § 27 Abs 2 lit. c festgesetzten Betrag nicht leistet, verwertbare Sachen, die d NSchG bzw gleichartiger Verbote in Schutzgebietsverordnungen übertreten worden oder dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180 € nicht übersteigen soll, bei möglichster Schonung der Person als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmenVerfall unterliegende Gegenstände transportiert werden.

(2) Zum Nachweis der durch die besondere Schulung erworbenen Kenntnisse haben sich die in Betracht kommenden Naturschutzwacheorgane einer eingehenden Befragung durch die Landesregierung zu unterziehen, die in Form einer Prüfung abzuhalten ist.

(3) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablegung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

(4) Von der erfolgreich abgelegten Prüfung hat die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden zwecks Ausstellung der besonderen Ermächtigungen in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 16.09.2006 bis 31.08.2017

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können besonders geschulte Naturschutzwacheorgane ermächtigen,

a) wegen bestimmter von diesen dienstlich wahrgenommenen oder vor diesen eingestandenen Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis 36 € in einem einheitlichen, von vornherein festzusetzenden Betrag einzuheben;
b) in bestimmten Übertretungsfällen von der im § 7 Abs. 4 lit. a und b vorgesehenen Festnahme abzusehen, wenn der Betretene einen vom Naturschutzwacheorgan mit höchstens 180 €
festzusetzenden Betrag als vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt;

c)1.

in bestimmten Übertretungsfällen von Personen, die auf frischer Tat betreten werdenden Fällen und bei denen eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wirdunter Beachtung der §§ 37a und 50 VStG mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, eine vorläufige Sicherheit von 180 € einzuheben oder Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören, als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;

d)2.

Fahrzeuge anzuhalten, wenn der Betretene den nachdringende Tatverdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen das Verbot gemäß § 27 Abs 2 lit. c festgesetzten Betrag nicht leistet, verwertbare Sachen, die d NSchG bzw gleichartiger Verbote in Schutzgebietsverordnungen übertreten worden oder dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180 € nicht übersteigen soll, bei möglichster Schonung der Person als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmenVerfall unterliegende Gegenstände transportiert werden.

(2) Zum Nachweis der durch die besondere Schulung erworbenen Kenntnisse haben sich die in Betracht kommenden Naturschutzwacheorgane einer eingehenden Befragung durch die Landesregierung zu unterziehen, die in Form einer Prüfung abzuhalten ist.

(3) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablegung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

(4) Von der erfolgreich abgelegten Prüfung hat die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden zwecks Ausstellung der besonderen Ermächtigungen in Kenntnis zu setzen.

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