§ 14 Sbg. BN

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Die Landeskonferenz

 

§ 14

 

(1) Die Landeskonferenz besteht aus dem Landesausschuß und den Bezirksausschüssen.

(2) Die Landeskonferenz ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Landeskonferenz führt der Landesleiter.

(3) Der Landeskonferenz obliegt die Beratung des Landesausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten der Salzburger Berg- und Naturwacht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Die Landeskonferenz

 

§ 14

 

(1) Die Landeskonferenz besteht aus dem Landesausschuß und den Bezirksausschüssen.

(2) Die Landeskonferenz ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Landeskonferenz führt der Landesleiter.

(3) Der Landeskonferenz obliegt die Beratung des Landesausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten der Salzburger Berg- und Naturwacht.

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