§ 2 Sbg. EZG

Salzburger Ehrenzeichengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2001 bis 31.12.9999

Ring des Landes Salzburg

 

§ 2

 

(1) Der Ring des Landes Salzburg wird für besondere Verdienste um das Land Salzburg verliehen.

 

(2) Der Ring soll jährlich höchstens an zwei Personen verliehen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2001 bis 31.12.9999

Ring des Landes Salzburg

 

§ 2

 

(1) Der Ring des Landes Salzburg wird für besondere Verdienste um das Land Salzburg verliehen.

 

(2) Der Ring soll jährlich höchstens an zwei Personen verliehen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten