§ 23 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

 

§ 23

 

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

1.

Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2.

Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens brandbeständig ausgeführt sein.

3.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

4.

In Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit nicht brennbarem Fußbodenbelag ausgestattet sein.

5.

Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen

a)

mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder

b)

zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein.

6.

Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

 

(2) § 49 ist auf Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

 

§ 23

 

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

1.

Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2.

Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens brandbeständig ausgeführt sein.

3.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

4.

In Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit nicht brennbarem Fußbodenbelag ausgestattet sein.

5.

Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen

a)

mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder

b)

zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein.

6.

Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

 

(2) § 49 ist auf Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 anzuwenden.

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