Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. | Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein. | |||||||||
2. | Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens brandbeständig ausgeführt sein. | |||||||||
3. | Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. | |||||||||
4. | In Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit nicht brennbarem Fußbodenbelag ausgestattet sein. | |||||||||
5. | Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen | |||||||||
a) | mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder | |||||||||
b) | zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein. | |||||||||
6. | Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern. |
(2) § 49 ist auf Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 anzuwenden.
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. | Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein. | |||||||||
2. | Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens brandbeständig ausgeführt sein. | |||||||||
3. | Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. | |||||||||
4. | In Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit nicht brennbarem Fußbodenbelag ausgestattet sein. | |||||||||
5. | Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen | |||||||||
a) | mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder | |||||||||
b) | zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein. | |||||||||
6. | Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern. |
(2) § 49 ist auf Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 anzuwenden.