§ 19 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

 

§ 19

 

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

1.

nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 20 und 21 entspricht (Fluchtweg); und

2.

nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 23 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche). Der gesicherte Fluchtbereich muss nach höchstens 40 m zu einem Stiegenhaus gemäß § 24 führen.

 

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raums liegende Ausgänge direkt ins Freie oder in einen Hauptverkehrsweg führen:

a)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden, oder

b)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².

 

(3) Als Endausgänge im Sinn des Abs 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

 

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 20 und 22 zu gestalten (Notausgänge):

1.

alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,

2.

der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

 

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein abgetrennter Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 20 und 22 Abs 1 und 2 zu gestalten.

 

(6) Der Dienstgeber hat die Festlegung kürzerer als die im Abs 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

 

(7) Bei Einbau weiterer brandschutztechnischer Einrichtungen und Vorkehrungen wie zB Brandabschnitte, Rauchabzugsöffnungen, Rauchmelder, Sprinkleranlagen usw kann von den im Abs 1 angegebenen Entfernungen oder von den dort festgelegten brandschutztechnischen Qualifikationen abgewichen werden, wenn durch ein brandschutztechnisches Gutachten belegt wird, dass dadurch ein gleichwertiger Schutz erreicht wird.

 

(8) § 49 ist auf Abs 1 Z 2 und Abs 2 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

 

§ 19

 

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

1.

nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 20 und 21 entspricht (Fluchtweg); und

2.

nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 23 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche). Der gesicherte Fluchtbereich muss nach höchstens 40 m zu einem Stiegenhaus gemäß § 24 führen.

 

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raums liegende Ausgänge direkt ins Freie oder in einen Hauptverkehrsweg führen:

a)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden, oder

b)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².

 

(3) Als Endausgänge im Sinn des Abs 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

 

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 20 und 22 zu gestalten (Notausgänge):

1.

alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,

2.

der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

 

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein abgetrennter Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 20 und 22 Abs 1 und 2 zu gestalten.

 

(6) Der Dienstgeber hat die Festlegung kürzerer als die im Abs 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

 

(7) Bei Einbau weiterer brandschutztechnischer Einrichtungen und Vorkehrungen wie zB Brandabschnitte, Rauchabzugsöffnungen, Rauchmelder, Sprinkleranlagen usw kann von den im Abs 1 angegebenen Entfernungen oder von den dort festgelegten brandschutztechnischen Qualifikationen abgewichen werden, wenn durch ein brandschutztechnisches Gutachten belegt wird, dass dadurch ein gleichwertiger Schutz erreicht wird.

 

(8) § 49 ist auf Abs 1 Z 2 und Abs 2 anzuwenden.

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