Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Bezirkskonferenz
(1) Die Bezirkskonferenz besteht aus dem Bezirksausschuß und den Einsatzgruppenleitern des Bezirkes.
(2) Die Bezirkskonferenz ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Bezirkskonferenz führt der Bezirksleiter.
(3) Der Bezirkskonferenz obliegen die Beratung des Bezirksausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bezirkes, die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes des Bezirksleiters und die Wahl des Bezirksausschusses mit Ausnahme des Bezirksleiters.
Die Bezirkskonferenz
(1) Die Bezirkskonferenz besteht aus dem Bezirksausschuß und den Einsatzgruppenleitern des Bezirkes.
(2) Die Bezirkskonferenz ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Bezirkskonferenz führt der Bezirksleiter.
(3) Der Bezirkskonferenz obliegen die Beratung des Bezirksausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bezirkes, die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes des Bezirksleiters und die Wahl des Bezirksausschusses mit Ausnahme des Bezirksleiters.