§ 28 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Natürliche Lüftung

 

§ 28

 

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.

 

(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen

1.

in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raums aufweisen und

2.

sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.

 

(3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.

 

(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs 2, wenn

1.

sie direkt ins Freie führen und

2.

die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.

 

(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.

 

(6) § 49 ist auf Abs 2 und 3 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Natürliche Lüftung

 

§ 28

 

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.

 

(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen

1.

in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raums aufweisen und

2.

sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.

 

(3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.

 

(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs 2, wenn

1.

sie direkt ins Freie führen und

2.

die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.

 

(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.

 

(6) § 49 ist auf Abs 2 und 3 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten