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(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.
(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.