§ 3 Sbg. RAG

Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Abgabepflichtiger, Fälligkeit

§ 3

(1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist.

(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellungam ersten Werktag des Monats der Vorschreibung durch die Gebühreninkasso Service GmbHMeldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2004

Abgabepflichtiger, Fälligkeit

§ 3

(1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist.

(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellungam ersten Werktag des Monats der Vorschreibung durch die Gebühreninkasso Service GmbHMeldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig.

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