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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Abgabepflichtiger, Fälligkeit
(1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist.
(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.
(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellungam ersten Werktag des Monats der Vorschreibung durch die Gebühreninkasso Service GmbHMeldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig.
Abgabepflichtiger, Fälligkeit
(1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist.
(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.
(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellungam ersten Werktag des Monats der Vorschreibung durch die Gebühreninkasso Service GmbHMeldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig.