§ 17 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Evidenz des Baubestandes

 

§ 17

 

(1) Über die im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bauten hat die Gemeinde eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen.

 

(2) Die Evidenz besteht aus der Kartei, der Aktensammlung und dem Planoperat.

 

(3) Die Kartei ist nach örtlichen Gesichtspunkten (Straßenzüge, fortlaufende Orientierungsnummern udgl) geordnet anzulegen und hat für jeden im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bau zumindest folgende Merkmale zu enthalten: Evidenzzahl des Baues, Straßenbezeichnung, Orientierungsnummer, Hausnamen, Katastralgemeinde, Grundbuchseinlage der Liegenschaft und Anführung der zu dieser im Ortsbildschutzbereich gehörigen Bauflächen und Grundstücke, Angabe, ob und hinsichtlich welcher Teile der Bau unter Denkmalschutz steht.

 

(4) Die für jeden Bau anzulegende Aktensammlung hat alle den Ortsbildschutz berührenden wichtigen behördlichen Verfügungen und Entscheidungen, ferner einen Lageplan, aus dem die Situation und Umgebung des Baues ersichtlich ist, zu umfassen. Die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen erlassenen einschlägigen Bescheide sind der die Evidenz führenden Stelle zu übermitteln.

 

(5) Das Planoperat besteht aus den Katasterplanunterlagen (Katastermappenblätter möglichst im Maßstab 1 : 1.000 und Feldskizzen) über das gesamte Ortsbildschutzgebiet und den Fassadenplänen, die Straßenzüge oder Teile davon darstellen, soweit solche Pläne ausgearbeitet und der Gemeinde erreichbar sind. Diese Unterlagen sind nach Möglichkeit von der Gemeinde laufend zu ergänzen.

 

(6) Zur Anlegung der Evidenz ist den Organen und Beauftragten der Gemeinden die erforderliche Bestandsaufnahme unentgeltlich zu gestatten und im nötigen Umfang daran mitzuwirken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Evidenz des Baubestandes

 

§ 17

 

(1) Über die im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bauten hat die Gemeinde eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen.

 

(2) Die Evidenz besteht aus der Kartei, der Aktensammlung und dem Planoperat.

 

(3) Die Kartei ist nach örtlichen Gesichtspunkten (Straßenzüge, fortlaufende Orientierungsnummern udgl) geordnet anzulegen und hat für jeden im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bau zumindest folgende Merkmale zu enthalten: Evidenzzahl des Baues, Straßenbezeichnung, Orientierungsnummer, Hausnamen, Katastralgemeinde, Grundbuchseinlage der Liegenschaft und Anführung der zu dieser im Ortsbildschutzbereich gehörigen Bauflächen und Grundstücke, Angabe, ob und hinsichtlich welcher Teile der Bau unter Denkmalschutz steht.

 

(4) Die für jeden Bau anzulegende Aktensammlung hat alle den Ortsbildschutz berührenden wichtigen behördlichen Verfügungen und Entscheidungen, ferner einen Lageplan, aus dem die Situation und Umgebung des Baues ersichtlich ist, zu umfassen. Die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen erlassenen einschlägigen Bescheide sind der die Evidenz führenden Stelle zu übermitteln.

 

(5) Das Planoperat besteht aus den Katasterplanunterlagen (Katastermappenblätter möglichst im Maßstab 1 : 1.000 und Feldskizzen) über das gesamte Ortsbildschutzgebiet und den Fassadenplänen, die Straßenzüge oder Teile davon darstellen, soweit solche Pläne ausgearbeitet und der Gemeinde erreichbar sind. Diese Unterlagen sind nach Möglichkeit von der Gemeinde laufend zu ergänzen.

 

(6) Zur Anlegung der Evidenz ist den Organen und Beauftragten der Gemeinden die erforderliche Bestandsaufnahme unentgeltlich zu gestatten und im nötigen Umfang daran mitzuwirken.

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