§ 3 Sbg. WFG § 3

Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung aus Mitteln des Fonds kann erfolgen durch:

1.

die Leistung von einmaligen Zuschüssen;

2.

die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen zu Krediten, die von Kreditunternehmungen zur Finanzierung von förderbaren Maßnahmen eingeräumt werden.

(2) In wirtschaftspolitisch sinnvollen Ausnahmefällen kann der Fonds Beteiligungen an Salzburger Unternehmen eingehen. Eine Einschränkung der auf Dauer angelegten finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds darf damit nicht verbunden sein.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.2011

(1) Die Förderung aus Mitteln des Fonds kann erfolgen durch:

1.

die Leistung von einmaligen Zuschüssen;

2.

die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen zu Krediten, die von Kreditunternehmungen zur Finanzierung von förderbaren Maßnahmen eingeräumt werden.

(2) In wirtschaftspolitisch sinnvollen Ausnahmefällen kann der Fonds Beteiligungen an Salzburger Unternehmen eingehen. Eine Einschränkung der auf Dauer angelegten finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds darf damit nicht verbunden sein.

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