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(1) Die Förderung aus Mitteln des Fonds kann erfolgen durch:
1. | die Leistung von einmaligen Zuschüssen; | |||||||||
2. | die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen zu Krediten, die von Kreditunternehmungen zur Finanzierung von förderbaren Maßnahmen eingeräumt werden. |
(2) In wirtschaftspolitisch sinnvollen Ausnahmefällen kann der Fonds Beteiligungen an Salzburger Unternehmen eingehen. Eine Einschränkung der auf Dauer angelegten finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds darf damit nicht verbunden sein.
(1) Die Förderung aus Mitteln des Fonds kann erfolgen durch:
1. | die Leistung von einmaligen Zuschüssen; | |||||||||
2. | die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen zu Krediten, die von Kreditunternehmungen zur Finanzierung von förderbaren Maßnahmen eingeräumt werden. |
(2) In wirtschaftspolitisch sinnvollen Ausnahmefällen kann der Fonds Beteiligungen an Salzburger Unternehmen eingehen. Eine Einschränkung der auf Dauer angelegten finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds darf damit nicht verbunden sein.