§ 27 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

 

§ 27

 

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

1.

in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raums betragen und

2.

direkt ins Freie führen.

 

(2) Von Abs 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:

1.

Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;

2.

Räume, die ausschließlich zwischen 18:00 und 6:00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;

3.

Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um

a)

Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder

b)

kulturelle Einrichtungen.

 

(3) In den Fällen des Abs 2 Z 3, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.

 

(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss

1.

so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und

2.

mindestens 5 % der Bodenfläche des Raums betragen.

 

(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs 4.

 

(6) Abs 4 ist in den Fällen des Abs 2 nicht anzuwenden.

 

(7) § 49 ist auf Abs 1 Z 1 und Abs 4 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

 

§ 27

 

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

1.

in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raums betragen und

2.

direkt ins Freie führen.

 

(2) Von Abs 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:

1.

Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;

2.

Räume, die ausschließlich zwischen 18:00 und 6:00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;

3.

Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um

a)

Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder

b)

kulturelle Einrichtungen.

 

(3) In den Fällen des Abs 2 Z 3, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.

 

(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss

1.

so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und

2.

mindestens 5 % der Bodenfläche des Raums betragen.

 

(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs 4.

 

(6) Abs 4 ist in den Fällen des Abs 2 nicht anzuwenden.

 

(7) § 49 ist auf Abs 1 Z 1 und Abs 4 anzuwenden.

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