§ 24 Sbg. BN

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 24

Ein Naturschutzwacheorgan begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 S 220 €

zu bestrafen, wenn es in Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der Landesregierung zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben, nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.2001

Strafbestimmungen

§ 24

Ein Naturschutzwacheorgan begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 S 220 €

zu bestrafen, wenn es in Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der Landesregierung zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben, nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.

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