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Ausübung des Dienstes
(1) Naturschutzwacheorgane unterstehen der Salzburger Landesregierung und haben in Ausübung ihres ehrenamtlichen Dienstes Weisungen der Naturschutzbehörden und der vorgesetzten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht zu befolgen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht.
(3) Die Naturschutzwacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Ausübung des Dienstes
(1) Naturschutzwacheorgane unterstehen der Salzburger Landesregierung und haben in Ausübung ihres ehrenamtlichen Dienstes Weisungen der Naturschutzbehörden und der vorgesetzten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht zu befolgen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht.
(3) Die Naturschutzwacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.